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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2012 - L 15 AS 315/11 B ER   

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https://dejure.org/2012,125898
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2012 - L 15 AS 315/11 B ER (https://dejure.org/2012,125898)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.01.2012 - L 15 AS 315/11 B ER (https://dejure.org/2012,125898)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - L 15 AS 315/11 B ER (https://dejure.org/2012,125898)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2012 - L 15 AS 315/11
    "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Mietwohnung liegen allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R -, Rn. 16) nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt.

    Maßgeblich ist insoweit der rechtliche Bindungswillen der beteiligten Vertragsparteien, wobei die spätere tatsächliche Übung der Parteien zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des BSG vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R - und vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R).

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2012 - L 15 AS 315/11
    Maßgeblich ist insoweit der rechtliche Bindungswillen der beteiligten Vertragsparteien, wobei die spätere tatsächliche Übung der Parteien zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des BSG vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R - und vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R).
  • LG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 O 166/05

    Gewerberaummiete: Duldungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2012 - L 15 AS 315/11
    Zwar kommt nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei einem fehlenden Mietvertrag ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den Nutzer nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in Betracht, dessen Wert sich grundsätzlich nach dem ortsüblichen Mietzins richtet und der auch die Nebenkosten umfasst (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 7. März 2005 - 8 O 166/05 -, Rdn. 18 m. w. Nachw.).
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